Die Bewerber, die sich für die Wahl aufstellen lassen, müssen natürlich bestimmte Daten zu ihrer Person preisgeben. Andernfalls kann die Wahl und auch die spätere Zusammenarbeit in der Kirchenverwaltung nicht durchgeführt werden.
Gemäß § 15 KDG müssen die Bewerber darüber informiert werden, zu welchem Zweck ihre Daten erhoben wurden und wie die weitere Verarbeitung aussieht.
Für die Erfüllung dieser Informationspflichten können Sie das anhängende Formular verwenden. Teilweise sind noch einzelne Anpassungen durch Sie erforderlich.
Sofern Sie bereits Daten erhoben haben, wovon auszugehen ist, reicht es aus, wenn den Bewerbern das Dokument übergeben und diese Übergabe dokumentiert wird.